Wir, der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V., verstehen uns als "Fair"ein – im Sinne des Verbrauchers. Unser Vereinsname ist Programm. Auf diesen Seiten können Sie sich über unsere Ziele und Pläne informieren (Unser Anliegen).
Hier finden Sie auch zahlreiche Informationen zu verbraucherschutzrechtlichen Fragestellungen. U.a. sammeln wir für Sie aktuelle Entscheidungen der Rechtsprechung und bereiten diese allgemeinverständlich auf (News). Außerdem informieren wir über aktuelle rechtspolitische Entwicklungen des Verbraucherschutzrechts (Abo Newsletter).
Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. ist kein lebloses Objekt. Er ist ein Verein von Verbrauchern für Verbraucher. Jeder, der unsere Idee unterstützen möchte, ist als Mitglied gern gesehen (Mitglied werden). Als Mitglied haben Sie die Möglichkeit, eigenen Vorstellungen und Erfahrungen Gehör zu verschaffen und gemeinsam mit Gleichgesinnten aktiv die Rechtslage in Deutschland zu Gunsten der Verbraucher zu verändern.
Bundesgerichtshof hebt Verurteilung der Audi AG zur Leistung von Schadensersatz auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass einem Leasingnehmer, der als Verbraucher mit einem Unternehmer einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung abgeschlossen hat, ein Recht zum Widerruf des Vertrags nicht zusteht.
Der BGH hat sich erstmals zur Thematik des sogenannten "Thermofensters" geäußert.
Der Bundesgerichtshof hat heute über einen Fall entschieden, in dem der Fahrzeugkäufer im Jahr 2015 Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Fahrzeug vom sogenannten Dieselskandal betroffen ist, aber erst 2019 Schadensersatzklage gegen den Hersteller erhoben hat. Der BGH hat in diesem Fall Schadensersatzansprüche als verjährt angesehen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit) erfordert, deren Veränderung die Prämienanpassung veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben.
Der BGH hat heute in zwei Verfahren entschieden, dass ein Mieter, der infolge einer Pflichtverletzung des Vermieters aus der Wohnung auszieht und keine neue Wohnung anmietet, sondern Wohnungs- oder Hauseigentum erwirbt, die zum Zwecke des Eigentumserwerbs angefallenen Maklerkosten nicht als Schadensersatz vom Vermieter ersetzt verlangen kann.
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