Die warme Jahreszeit naht - Anlass für viele, den Kleiderschrank den Temperaturen anzupassen und dem einen oder anderen Schnäppchen nachzujagen. Doch was für Rechte haben Verbraucher, wenn sich die vermeintlichen Preisknüller als Fehlgriff entpuppen?
Um eines vorweg zu nehmen: Nein - es besteht kein generelles zweiwöchiges Rückgaberecht! Hat der Verbraucher seine Ware herkömmlich im Laden gekauft und ist die Ware nicht mangelhaft, dann steht ihm laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kein gesetzliches Rückgaberecht zu.
Einige Verkäufer räumen ihren Kunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) allerdings freiwillig vertragliche Rückgaberechte ein. Hierbei gilt es aber die Bedingungen vorab genau zu lesen, denn den Inhalt eines freiwillig gewährten Rückgaberechts kann der Verkäufer frei bestimmen. Die Auswirkungen solcher Einschränkungen werden Verbrauchern oftmals erst im Nachhinein deutlich. Verbreitete Einschränkungen sind z.B.:
Hinsichtlich der freiwillig erteilten Rückgabe- und Umtauschrechte kann der Verkäufer wirksam die genannten Einschränkungen vornehmen. Hiervon werden aber nicht die gesetzlichen Rechte erfasst (siehe unten).
Vorsicht sollten Sie vor allem bei mündlichen Versprechungen der Verkäufer walten lassen. Zwar können Rückgaberechte auch mündlich vereinbart werden. Wenn der Verkäufer von seinen Versprechen später aber nichts mehr wissen will, gerät der Käufer schnell in Beweisnot.
Unser Tipp: Wir raten Ihnen dazu, sich das Rückgaberecht schriftlich vom Verkäufer bestätigen zu lassen. Dies kann z.B. ganz einfach durch einen handschriftlichen Vermerk des Verkäufers auf dem Kassenbon geschehen. Außerdem könne auf diese Weise auch die Bedingungen eindeutig festgelegt werden.
Hingegen können Verbraucher bei Onlinekäufen und Katalogbestellungen grundsätzlich davon ausgehen, dass ihnen ein gesetzliches Rückgaberecht von 14 Tagen zusteht. Der Gesetzgeber hat diese sogenannten Fernabsatzverträge (§ 312b BGB) zu Gunsten des Verbrauchers dahingehend geregelt, dass der Verbraucher ein Widerrufsrecht (§ 312d BGB) als Ersatz dafür bekommt, dass er die Ware nicht - wie im Ladengeschäft - vor dem Kauf begutachten kann. Nach dem Widerruf hat der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen zurückzuerstatten.
Aber Achtung, dieses Recht gilt nicht für alle bestellten Waren. Der Gesetzgeber hat in § 312b Abs. 3 BGB eine Reihe von Ausnahmen aufgeführt, für die das Widerrufsrecht nicht gilt. Als wichtigste Vertreter gelten insbesondere speziell für den Käufer angefertigte Waren sowie Lebensmittel und entsiegelte CDs/ DVDs.
Schließlich sollte der Käufer bei der Anprobe oder Begutachtung bedenken, dass zwar auch beschädigte oder benutzte Waren prinzipiell zurückgegeben werden können. In jenen Fällen kann dem Verkäufer aber ein Ersatzanspruch für die Wertminderung zustehen, so dass sich der Widerruf für den Käufer dann häufig nicht mehr lohnt.
Unser Tipp: Verhalten Sie sich bei der Prüfung online bestellter Waren so vorsichtig wie bei einem Kauf im Ladengeschäft. Dort würden Sie sicherlich auch nicht erwarten, für den von Ihnen zerkratzen Gürtel bei einer Rückgabe den vollen Einkaufspreis zurückzubekommen.
Auch bei Käufen im Ladengeschäft, gibt es allerdings Situationen, in denen dem Käufer ein gesetzliches Rückgaberecht zusteht.
Dies gilt vor allem, wenn die Ware mangelhaft ist, § 434 BGB. Das Gewährleistungsrecht, § 439 BGB, verpflichtet den Verkäufer auf Verlangen des Kunden nachzuerfüllen. Dabei hat generell der Kunde und nicht - wie so oft behauptet - der Verkäufer die Wahl zwischen Neulieferung oder Reparatur. Wurde dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt und kommt er dieser nicht nach, so kann der Käufer gem. § 323 Abs. 1 BGB sogar vom Vertrag zurücktreten.
Einen sofortigen Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit des gekauften Artikels sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor. Der Verkäufer kann darauf bestehen, zunächst den Versuch einer Nachlieferung oder Nachbesserung zu unternehmen zu können. Häufig bleibt der Verkäufer auf die Beanstandung eines Mangels hin aber schlicht untätig oder lehnt eine Nachlieferung oder Nachbesserung ausdrücklich ab. Dies ist der für den Käufer denkbar beste Fall, wenn er die Ware sofort loswerden will. In dieser Situation kann der Käufer nämlich gem. § 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne nach § 323 Abs. 2 BGB eine Nacherfüllungsfrist setzen müssen. Zur Beweissicherung raten wir Verbrauchern jedoch, bei mündlichen Reklamationen in Ladengeschäften eine neutrale dritte Person mitzunehmen, die im Streitfall die Ablehnung der Mängelbeseitigung durch den Verkäufer bezeugen kann.
Wenn der Verkäufer den mangelhaften Artikel nachbessert, zeigt sich nach der angeblich erfolgreichen Reparatur gelegentlich der gleiche Mangel erneut. Viele Käufer möchten dann keine weiteren Nachbesserungsversuche mehr abwarten, sondern den defekten Artikel loswerden. Aber Achtung! - § 440 BGB regelt, dass der Käufer grundsätzlich zwei Reparaturversuche erdulden muss. Er kann also erst nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen vom Vertrag zurücktreten. Mit noch mehr Reparaturversuchen muss er sich dann allerdings nicht einverstanden erklären.
Nicht in jedem Fall kommt eine Reparatur der Ware oder der komplette Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht. Ein gängiger Mittelweg wäre der Umtausch der kaputten Ware gegen eine neue unversehrte Ware. § 439 Abs. 1 BGB sieht diese Möglichkeit neben der Reparatur ebenfalls als Nacherfüllung an. Der Käufer kann also statt der Reparatur die Neulieferung bzw. den Umtausch fordern. Der Käufer hat die Wahl. Aus § 439 Abs. 3 BGB ergibt sich, dass der Verkäufer nur im Ausnahmefall die Wahl des Käufers ablehnen darf und nicht wie so häufig im Regelfall.
Unser Tipp: Lehnt der Verkäufer die von Ihnen zu Recht gewählte Gewährleistungsvariante ab, machen Sie von Ihrem Recht nach § 439 Abs. 2 BGB gebrauch und lassen Sie sich alle angefallenen Kosten im Zusammenhang mit der Reklamation ersetzen.
Anders als bei den freiwillig eingeräumten Rückgabe- und Umtauschrechten, kann der Verkäufer die Bedingungen eines gesetzlichen Rückgaberechts nicht einschränken. So kann etwa ein gesetzliches Rückgaberecht wegen Mangelhaftigkeit der Ware nach § 475 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen werden.
Gesetzliche Rückgaberechte gelten grundsätzlich auch bei preisreduzierten Waren. Nur wenn der Preis der Ware erkennbar gerade wegen eines bestimmten Mangels reduziert worden ist, kann der Käufer aus diesem Mangel natürlich keine Gewährleistungsrechte ableiten.
Unser Tipp: Viele Verkäufer berufen sich prinzipiell darauf, dass ein Rückgaberecht im konkreten Fall aus diesem oder jenem Grund ausgeschlossen sei. Seien Sie misstrauisch und lassen sich nicht vorschnell abwimmeln!
Die Geltendmachung gesetzlicher Rechte ist auch nicht davon abhängig, ob der Käufer den Kassenbon noch vorlegen kann. Zwar muss der Käufer im Streifall nachweisen, dass er die entsprechende Ware bei dem in Anspruch genommenen Verkäufer zu einem bestimmten Zeitpunkt gekauft hat. Dafür ist der Kassenbon jedoch nicht das einzige Beweismittel. Hat der Käufer z.B. mit EC- oder Visa-Karte bezahlt, kann der Beweis häufig über den Kontoauszug geführt werden. War der Käufer nicht allein mit dem Verkäufer im Geschäft, kann der Kauf im Streitfall ggf. auch durch Zeugen bestätigt werden. Wegen der möglicherweise nur ungenauen Erinnerung von Zeugen ist ein schriftlicher Beweis allerdings meist sicherer.
Mit dem Verweis auf eine fehlende Originalverpackung machen es sich viele Verkäufer bei der Ablehnung von Gewährleistungsrechten recht einfach. Auch eine solche Ablehnung findet im Gesetz aber keine rechtliche Grundlage. Seien Sie beharrlich! Der Verkäufer ist verpflichtet, Ihnen defekte Waren auch ohne Originalverpackung abzunehmen.
Auch bei der endgültigen Rückgabe eines defekten Artikels versuchen viele Verkäufer zu tricksen. Statt dem Geldbetrag wollen viele Ihre Kunden nur mit Gutscheinen abspeisen. Das Gesetz spricht aber in § 346 Abs. 1 BGB ganz klare Worte. Die empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren. Dass heißt Ware gegen Geld – sofern Sie mit Geld bezahlt haben.
Grundsätzlich können im Fernabsatz gekaufte Waren innerhalb einer 14-Tage-Frist ohne Angaben von Gründen zurückgesendet werden. Im Ladengeschäft gibt es ein gesetzlichen Rückgabe- und Umtauschrechte bei mangelfreier Ware nicht. Eine Rückgabe ohne Gründe ist bei Käufen im Ladengeschäft von der individuellen Vereinbarung bei Vertragsschluss oder der Kulanz des Verkäufers abhängig. Dafür muss der Käufer auch ggf. mit einschränkenden Bedingungen des Verkäufers leben.
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechten gelten hingegen unabhängig davon, auf welche Weise der Kaufvertrag geschlossen worden ist. Sie können auch beim Vertragschluss im Ladengeschäft vom Willen des Verkäufers unabhängige Rückgabe- und Umtauschrechte begründen.
§ 312b Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
§ 346 Wirkungen des Rücktritts
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
§ 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
§ 475 Abweichende Vereinbarungen
(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.
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Letzte Aktualisierung: Mai 2012