Zu Beginn des Jahres möchten wir uns Ihrem Briefkasten widmen...
Getrieben von verschiedensten Gefühlen, angefangen bei der Angst über eine weitere Rechnung oder ein Abmahnschreiben bis hin zu purer Vorfreude über die lang erwartete Postkarte von Freunden aus der Ferne, nähern wir uns täglich der quadratischen Empfangseinheit an unserem Haus.
Oft endet der vielversprechende Gang allerdings mit einer Enttäuschung. Obwohl der Briefkasten prall gefüllt ist, befindet sich darin nicht die lang ersehnte Brief eines Freundes, sondern ein Papierberge aus Katalogen, Werbezeitschriften aus Hauswurfsendungen. So wird der Transport des Briefkasteninhalts in die eigene Wohnung schon einmal zu einer sportlichen Trainingseinheit. Den einen oder anderen freut die Flut an Werbeinformation ja durchaus. Viele finden diese Papierberge aber einfach nur lästig. Das gilt spätetens dann, wenn der ganze Berg aus der Wohnung in die Altpapiertonne entsorgt werden muss. Der eine oder andere steltl sich da schon die Frage: Muss das jeden Tag aufs Neue sein? Darf jeder in meinem Briefkasten nach Belieben Werbung einwerfen?
Update, August 2014: Ab sofort können Sie sich von uns Sperraufkleber gegen unerwünschte Briefkastenwerbung kostenlos zusenden lassen (siehe unsere Downloadseite).
Ausgangspunkt dieser Rechtspraxis ist die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.12.1988 (Az. VI ZR 182/88).
Eine Supermarktkette betrieb durch eine Direktwerbeagentur im Umfeld ihrer Supermärkte Werbung durch Wurfsendungen. Dabei wurden unter Einsatz von etwa 800 Verteilern wöchentlich bis zu 1 Mio. Handzettel in Briefkästen in der Umgebung der Supermärkte eingeworfen. Die Werbeagentur missachtete dabei mehrfach einen Aufkleber am Briefkasten des Klägers mit der Aufschrift „Achtung bitte! Keine Werbung, Handzettel, B-Tip und dergleichen einwerfen Zuwiderhandlung wird als Einschränkung der Postzustellung betrachtet und juristisch verfolgt“ und warf die Werbung weiter in den Briefkasten des Klägers ein. Der BGH führte in dem Urteil zunächst aus, dass Briefkastenwerbung:
„… dem Interesse der Verbraucher dient, über das Leistungsangebot des werbenden Unternehmens einen Überblick zu erhalten. Schon deshalb kann nicht von vornherein angenommen werden, der Umworbene lehne diese Art der Werbung ab. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Empfänger ausdrücklich zu erkennen gibt, daß er derartiges Werbematerial nicht zu erhalten wünscht. Eine solche Willensäußerung verlangt grundsätzlich Beachtung durch den Werbenden. Das folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen, das sich gegenüber dem Interesse des Unternehmens an der Werbung durchsetzt. Dem Empfänger steht einmal als Haus- oder Wohungseigentümer bzw. -besitzer aus §§ 1004 , 903 , 862 BGB das Recht zu, sich gegen eine Beeinträchtigung seiner räumlich-gegenständlichen Sphäre durch das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial zur Wehr zu setzen.
Weiterhin kann:
„…neben den Unterlassungsansprüchen aus Eigentum und Besitz ein Abwehrrecht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zum Zuge kommen…. Letzteres kann etwa dann der Fall sein, wenn es dem Betroffenen weniger um die Abwehr einer Beeinträchtigung seines gegenständlich-räumlichen Eigenbereichs, als vielmehr darum geht, einer Konfrontation mit der Suggestivwirkung der Werbung zu entgehen. Der Wille des Bürgers, insoweit seinen Lebensbereich von jedem Zwang zur Auseinandersetzung mit Werbung nach Möglichkeit freizuhalten, ist als Ausfluß seines personalen Selbstbestimmungsrechts schutzwürdig …“
Kurz gefasst: Der Einwurf entgegen dem erkennbaren Hinweis, keine Werbung zu wollen, verletzt das Eigentum, den Besitz und darüber hinaus das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers der Werbung. Zur Durchsetzung dieser Rechte können Sie gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Unterlassungsanspruch gegen den Werbenden geltend machen.
Umfang des Unterlassungsanspruchs
Wie weit ein Sperrvermerk wirkt, hängt von seiner konkreten Formulierung ab. Dabei gilt: Je eindeutiger die Formulierung, je sicherer können Sie sein, dass die von Ihnen nicht erwünschten Arten von Sendungen von Ihrem Sperrvermerk auch tatsächlich erfasst werden. Die Rechtsprechung hat im Laufe der Jahre Werbeeinwürfe differenziert betrachtet. So wurden teilweise kostenlose Zeitungen und Parteiwerbung nicht als "Werbung" angesehen und sollten daher nicht von einem Sperrvermerk erfasst sein, der lediglich den Einwurf von "Werbung" untersagte. Wenn Sie einen Sperrvermerk an Ihrem Briefkasten anbringen wollen, sollten Sie daher genau aufzählen, was Sie nicht haben wollen. Empfehlenswert ist neben der Nennung von "Werbung" im allgemeinen die ausdrückliche Aufzählung unbestellter Zeitungen, Gutscheine, Handzettel, Parteiwerbung, etc.
Neuere Entwicklung
Da betroffene Verbraucher sich leider nur in den seltensten Fällen gerichtlich gegen unerwünschte Werbung zur Wehr setzten, trug die Rechtsprechung lange Zeit leider kaum zur Eindämmung der Werbepraxis bei. Der Gesetzgeber reagiert daher und schuf für Unternehmer weitere Verhaltensregeln. Eine zentrale Regelung im Kampf gegen Briefkastenwerbung bildet mittlerweile § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach sind geschäftliche Handlungen unzulässig, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, insbesondere durch Werbung, obwohl erkennbar ist, dass diese nicht erwünscht ist.
Beim UWG handelt es sich um Marktverhaltensregeln, die in der Regel vom einzelnen Verbraucher nicht durchsetzbar sind, sondern nur kollektiv durch Verbraucherorganisationen, wie den Deutschen Verbraucherschutzverein e.V. verfolgt werden können. Dennoch trug § 7 UWG in nicht unerheblichen Maß zur Vereinfachung der Rechtlage bei.
Um den Schutz auszuweiten, reagierte die Rechtsprechung abermals.
Nunmehr ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen auch
dann verletzt, wenn § 7 UWG verletzt ist. Zentrales Merkmal der Unzulässigkeit von Briefkastenwerbung ist damit die „erkennbar nicht gewünschte Werbung“.
Dass hierfür nicht ausschließlich ein Sperrvermerk benötigt wird, zeigt das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 04.11.2011 (Az. 4 S 44/11). Dem Kläger wurden Werbeprospekte mit dem Titel EINKAUF AKTUELL zugestellt. Anders als in den früher entschiedenen Fällen hatte der Kläger seinen entgegen stehend Willen aber nicht durch einen Sperrvermerk am Briefkasten zum Ausdruck gebracht, sondern das werbende Unternehmen nach der erstmaligen Zustellung des Werbeprospektes direkt angeschrieben und diesem mitgeteilt, dass er keine weiteren Zustellungen des Werbeprospektes wünsche. Das Unternehmen verwies in dem Rechtsstreit auf die Möglichkeit eines Sperrvermerks am Briefkasten, weil die Notwendigkeit der Beachtung individueller Schreiben einen erheblichen Aufwand verursachen würde. Der Kläger wollte sich jedoch nicht auf einen Sperrvermerk am Briefkasten einlassen. Mit Erfolg! Das LG Lüneburg bejahte die Erkennbarkeit des entgegen stehenden Willens des Empfängers auch in dem Fall, dass der Willen postalisch direkt gegenüber dem Werbenden geäußert wird:
„Der Umstand, dass der Kläger eine weitere Zusendung der Werbung nicht wünscht, war für die Beklagte auch erkennbar gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Eine solche Erkennbarkeit ist stets gegeben, wenn der Widerspruch dem Werbenden gegenüber brieflich oder telefonisch erklärt wurde. ... Über diesen Wunsch des Klägers haben die Parteien sogar ausdrücklich korrespondiert, so dass an der Erkennbarkeit für die Beklagte keine Zweifel bestehen. Durch das persönliche Schreiben an die Beklagte hat der Kläger für seinen Sperrvermerk zudem den direktesten Weg gewählt, der überhaupt denkbar ist. Das Argument der Beklagten, dass es praktisch einfacher ist, wenn der Kläger einen Aufkleber an seinem Briefkasten anbringt, ist zwar zutreffend, verfängt jedoch nicht, da der Kläger in der Wahl seines Benachrichtigungsmittels frei ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss der Kläger seinen entgegenstehenden Willen gerade nicht "am Ort des Geschehens, also am Briefkasten" erkennbar machen. Ausreichend ist die unmittelbare Mitteilung an das werbende Unternehmen. Es ist dann Sache des werbenden Unternehmens, den Zusteller darüber zu informieren, welche Personen keine Werbung zugestellt erhalten möchten.“
Nach dieser Rechtsprechung reicht damit ein brieflicher oder telefonischer Widerspruch gegen Werbung aus. Ein Sperrvermerk am Briefkasten ist rechtlich nicht erforderlich. Wir empfehlen Ihnen aber dennoch den sicheren Weg zu wählen und mit einem Sperrvermerk am Briefkasten zu arbeiten, da sich bisher - soweit ersichtlich - jedenfalls noch keine Obergerichte der Auffassung des LG Lüneburg angeschlossen haben.
Gegen wen richtet sich mein Unterlassungsanspruch?
Grundsätzlich kann der Unterlassungsanspruch sowohl gegen den einwerfenden Zusteller, als auch gegen das werbende Unternehmen geltend gemacht werden. Beide haften als Veranlasser der Störung.
Praktisch wird aber in vielen Fällen der werbende Unternehmer leichter greifbar und meist auch solventer als der Zusteller sein. Wenn Sie gegen Briefkasten Werbung vergehen wollen, sollten Sie also im Impressum des Werbeblättchens nach dem Verantwortlichen suchen und diesem umgehend auffordern, die Werbezustellung zu unterlassen.
Auch der von werbenden Unternehmern häufig vorgebrachte Einwand, die Werbung werde durch eine Marketingagentur und nicht von ihm selbst eingeworfen, überzeugte den BGH bisher nicht. Schließlich ist und bleibt der werbende Unternehmer Auftraggeber der Werbeaktion. Dieser ist als mittelbarer Störer selbst haftbar. Denn der Unternehmer verfügt über die Rechtsmacht, im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zur Werbeagentur gegen Störungen des Selbstbestimmungsrechts der Werbeempfänger einzuschreiten. Deshalb ist er gehalten, alle rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um Rechtsbeeinträchtigungen auszuschließen. Auch bei Zustellungen von unadressierter Werbung durch die Deutsche Post AG, sind die Empfänger daher nicht schutzlos gestellt.
Hingegen ist bei persönlich adressierter Post ein Einwurf für den Zusteller sogar verpflichtend. Hier hilft es nur, sich mit dem werbenden Unternehmen direkt auseinander zu setzen.
Wiederholungsgefahr
Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt neben der Rechtsverletzung auch eine Wiederholungsgefahr voraus. Diese wird jedoch aufgrund der ersten Rechtsverletzung vermutet. Sie brauchen daher keinen zweiten Werbeeinwurf abwarten, sondern können sofort gegen den Störer vorgehen. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann der Werbende grundsätzlich nur mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Dass heist, der Werbende muss Ihnen für jeden Fall der erneuten Zusendung der unerwünschten Werbung die Zahlung eines Geldbetrages versprechen. Die bloße ungesicherte Versprechen, eine Zustellung zukünftig unterlassen zu wollen, reicht zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nicht aus.
Wie gehe ich nun vor?
Nach dem oben Gesagten besteht die Möglichkeit, schon bei dem ersten Werbeeinwurf, vom werbenden Unternehmer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung einzufordern bzw. diese durch einen Rechtsanwalt einfordern zu lassen. Hierdurch setzen Sie sich aber einem erheblichen Kostenrisiko aus.
Wir empfehlen Ihnen, die Unternehmer zunächst selbst per E-Mail oder - aus Beweisgründen - per Telefax oder sogar per Einschreiben zur Unterlassung der Zusendung der Werbung aufzufordern.
Erfolgt danach ein weiterer Einwurf, kann der Werbende mittels eines Rechtsbeistandes kostenpflichtig abgemahnt werden. Erfolgt auch hierauf keine Reaktion, so können Sie im einstweiligen Verfügungsverfahren bzw. Klageverfahren Ihren Unterlassungsanspruch durchsetzen. Die Kosten hierfür hat im Falle Ihres Obsiegens der Werbende zu tragen.
Schließlich können Sie auch uns über solche Werbepraktiken informieren, da wir entsprechende Unterlassungsansprüche kollektiv durchsetzen können.
Fazit
Der kostenlose Werbeeinwurf ist ein besonders großes Ärgernis und führt alltäglich zu Rechtsverletzungen. Der Gesetzgeber hat Sie als Werbe-Empfänger jedoch nicht schutzlos gestellt. Wird etwa Ihr Sperrvermerk missachtet oder nehmen die werbenden Unternehmen Ihren schriftlich geäußerten Unterlassungswunsch nicht ernst, so können Sie sich effektiv wehren. Schließlich können auch wir als Deutscher Verbraucherschutzverein e.V. gegen die rechtswidrige Zusendung unerwünschter Werbung vorgehen.
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Stand: Januar 2012)
§ 858 Verbotene Eigenmacht
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes seines Vorgängers bei dem Erwerb kennt.
§ 862 Anspruch wegen Besitzstörung
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitz gestört, so kann er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre vor der Störung erlangt worden ist.
§ 903 Befugnisse des Eigentümers
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Stand: Januar 2012)
§ 7 Unzumutbare Belästigungen
(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen
- bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;
-
bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,
- bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder
- bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
- ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
- der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
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© 2012 Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.
Letzte Aktualisierung: Februar 2012