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Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.

Pressemitteilung

Potsdam, den 27.11.2019


Mahnpauschale des Energieversorgers Süwag Vertrieb AG & Co. KG von 2,50 € ist überhöht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nur eine Mahnpauschale von 0,76 € gerechtfertigt gewesen wäre.

Der Energieversorger Süwag Vertrieb AG & Co. KG  verwendete in seinen „Ergänzenden Bedingungen“ eine Klausel, nach der Kunden für eine Mahnung einen Pauschalbetrag i.H.v. 2,50 € zahlen sollten. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. mahnte die Süwag deswegen ab und erwirkte am 14.03.2017 ein Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M., mit dem der Süwag die Verwendung der Mahnpauschalenklausel und weiterer Klauseln untersagt wurde. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung durch Berufungsurteil vom 08.03.2018. Die gegen das Berufungsurteil gerichtete Revision der Süwag hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen (Urt. v. 26.06.2019, Az. VIII ZR 95/18). Die Instanzgerichte hätten zutreffend entschieden, dass die Mahnpauschale von 2,50 € überhöht ist. Als Mahnkosten ersatzfähig sind nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur die Kosten für den Druck, die Kuvertierung, Frankierung sowie Versendung der Mahnungen. Diese Kosten betrugen bei der Süwag nur 0,7643 €. Personalkosten sind nicht ersatzfähig. Auch Verzugszinsen dürfen in die Mahnpauschale nicht einbezogen werden. Die Süwag hätte rechtmäßig daher nur eine Mahnpauschale von höchstens 0,7643 € erheben dürfen. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. rechtskräftig.

Kunden, die an die Süwag oder andere Unternehmen überhöhte Mahnpauschalen gezahlt haben, können ihr Geld zurück verlangen. Der Deutsche Verbraucher­schutz­verein e.V. hält dazu auf seiner Internetseite verschiedene Formulare zum Abruf bereit (www.deutscher-verbraucherschutzverein.de/downloads.html#musterschreiben).

Der Volltext des Urteils steht hier auf der Internetseite www.deutscher-verbraucherschutzverein.de/pressemitteilungen.html zum Abruf bereit.


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