Häufig besuchte Seiten:

Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.

Pressemitteilung

Potsdam, den 04.07.2012


Oberlandesgericht Brandenburg bestätigt Verurteilung der Dekor Vastgoed III B.V. wegen Verwendung zahlreicher unwirksamer Klauseln in Formularmietverträgen und erklärt eine weitere Klausel für unwirksam

Die niederländische Gesellschaft Dekor Vastgoed III B.V. ist Bauherr des Projektes "Luisenhöfe" in Potsdam. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. hatte die Gesellschaft bereits im Jahre 2011 auf Unterlassung der Verwenderung zahlreicher Klauseln in den von ihr geschlossenen Mietverägen in Anspruch genommen. Nachdem die Gesellschaft außergerichtlich jedoch nicht bereit war, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, hat der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. vor dem Landgericht Potsdam Klage erhoben.

Das Landgericht Potsdam hat in seinem Urteil vom 16.11.2011 zu Aktenzeichen 2 O 33/11 nachfolgende 15 Klauseln für unwirksam erklärt und die Dekor Vastgoed III B.V. verurteilt, diese Klauseln nicht mehr zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Mietverträgen auch nicht mehr auf diese Klauseln zu berufen:

1.
Der Mietbeginn kann sich infolge von Verzögerungen des Zeitpunktes der Bezugsfertigkeit um bis zu drei Monate verzögern, ohne daß sich hieraus Ansprüche des Mieters ergeben. Sollte sich der Mietbeginn um mehr als drei Monate verzögern, wird der Mieter nach Bekanntwerden zeitnah schriftlich informiert und ist in diesem Fall berechtigt von diesem Vertrag zurückzutreten.

2.
Alle durch gesetzliche oder behördliche Reglungen allgemein oder im einzelnen Fall zugelassenen Mieterhöhungen oder Erhöhungen bzw. Neueinführungen von Nebenkosten und Grundstückslasten aller Art gelten vom Zeitpunkt der Zulässigkeit an als vereinbart, ohne daß es einer Mieterhöhungserklärung gemäß § 10 WoBindG bedarf.

3.
Der Mieter ist ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters weder zu einer Untervermietung der Mieträume noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte, ausgenommen an besuchsweise sich aufhaltende Personen, berechtigt, sofern nicht §§ 540 + 553 BGB entgegenstehen.

4.
Gesetzlich zulässige Untermietzuschläge gelten vom Zeitpunkt der Entstehung an als vereinbart und zahlbar, sie sind bei Unkenntnis des Vermieters über eine erfolgte Untervermietung nachzuzahlen.

5.
Vermieter und seinen Beauftragten steht die Besichtigung der Mieträume von 8.00 bis 18.00 Uhr zur Prüfung ihres Zustandes frei, sofern er dem Mieter die Besichtigung in der Regel mindestens 24 Stunden vorher angekündigt hat.

6.
Der Mieter hat die Besichtigung der Mieträume im Fall einer Kündigung des Mietverhältnisses oder bei beabsichtigtem Verkauf des Grundstücks oder der Wohnung in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr zu gestatten.

7.
Nebenabreden, Stundung, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und anderes sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Abänderung dieser Schriftformklausel ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

8.
Die Freigabe des Sparbuchs erfolgt sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses und ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache. Eine vorherige Aufrechnung durch den Mieter ist ausgeschlossen.

9.
Der Aufzug kann in der Umzugsphase und bei ähnlichen Gelegenheiten vom Vermieter außer Betrieb genommen werden.

10.
Die Mietkaution muß bis zur Übergabe der Wohnung vorliegen. Ein Nachweis über die Anlegung bzw. Überweisung ist vorzulegen.

 

und die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln zum Abschluß von Mietverträgen über Pkw-Tiefgaragenstellplätze zu verwenden oder sich auf diese Klauseln zu berufen.

11.
Die Miete kann nach derzeitiger Rechtslage umsatzsteuerpflichtig sein. Wir behalten uns vor, die Umsatzsteuer nach zu erheben, wenn sich durch höchstrichterliche Urteile, Steuerbescheid o. ä. herausstellt, daß die Steuerpflicht auch für den vorliegenden Fall zutrifft.

12.
Parkplatz in der Tiefgarage. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die Sicherung und Freihaltung des Platzes.

13.
Eine Beseitigung von Schnee und Eis erfolgt durch den Vermieter nicht. Bei Glätte wird nicht gestreut.

14.
Der Vermieter haftet nicht für Sach- oder Personenschäden, gleich welcher Art, die dem Mieter bei der Benutzung des Einstellplatzes entstehen. Insbesondere haftet der Vermieter nicht für die Beschädigung oder das Abhandenkommen des eingestellten Fahrzeuges, gleichgültig, welches die Ursache für die Beschädigung oder das Abhandenkommen ist. Ebenso haftet der Vermieter nicht für Nachteile, die dem Mieter durch falsches Nutzungsverhalten und /oder Fehlbedienung der Anlagen durch andere Mietet/Nutzer der Garage entstehen.

15.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung.


Auf die Berufung des Klägers wurde die Dekor Vastgoed III B.V. durch Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 04.07.2012 zu Aktenzeichen 7 U 204/11 weitergehend verurteilt, auch die Verwendung der nachfolgenden Klausel zu unterlassen:

Bei verspäteter Zahlung (Verzug) ist der Vermieter berechtigt, etwaige Mehrkosten sowie Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber 8 v.H. jährlich zu erheben.


Deutscher Verbraucherschutzverein e.V.
- Geschäftsstelle -
Zum Jagenstein 3
14478 Potsdam

Telefon: 0331 / 7453003
Telefax: 0331 / 6200799

nach oben