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20.03.2018

Stornierung der Flugbuchung kann wirksam ausgeschlossen werden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass die gesetzlich bestehende Möglichkeit, eine Flugbuchung nach Werkvertragsrecht jederzeit zu kündigen, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam ausgeschlossen werden kann (Urt. v. 20.03.2018, Az. X ZR 25/17).

Zum Sachverhalt:

Die Kläger begehren von der Beklagten, Deutsche Lufthansa AG, die Erstattung des gezahlten Flugpreises nach erklärter Kündigung des Vertrags.

Sie buchten im November 2014 für den 22./23. Mai 2015 Flüge von Hamburg nach Frankfurt am Main mit Anschlussflug nach Miami und von Los Angeles über Frankfurt am Main nach Hamburg zum Gesamtpreis von 2.766,32 €. Der Buchung lagen für die innerdeutschen Teilstrecken die Buchungsklasse Economy (Y) und für die interkontinentalen Teilstrecken die Klasse Premium Economy (N) zugrunde, für die die Bedingungen der Beklagten folgende Regelung vorsahen:

"Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar."

Die Kläger stornierten am 20. März 2015 die Flüge wegen einer Erkrankung und verlangten die Erstattung des Flugpreises. Die Beklagte erstattete ihnen ersparte Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils 133,56 €. Mit der Klage begehren sie die Rückzahlung der verbleibenden Differenz in Höhe von jeweils 1.249,60 € und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Verfahrensgang:

Das Amtsgericht Köln (Urt. v. 07.01.2016, Az. 129 C 181/15) hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist vor dem Landgericht Köln (Urt. v. 07.02.2017, Az. 11 S 15/16) erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Rückzahlungsbehren weiter.

Die Entscheidung des BGH:

Die Revision ist nach dem Urteil des für das Reiserecht zuständigen X. Zivilsenats unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht ein Kündigungsrecht der Kläger verneint. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind für auf den (Luft-)Personenbeförderungsvertrag die Vorschriften des Werkvertragsrechts anwendbar. Der Fluggast kann daher nach § 649 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Anwendung dieser Vorschrift ist jedoch durch die Beförderungsbedingungen der Beklagten im Streitfall wirksam abbedungen worden.

Der Ausschluss des Kündigungsrechts (der "Stornierung") benachteiligt die Fluggäste nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Er ist insbesondere nicht mit wesentlichen Grundgedanken des Werkvertragsrechts unvereinbar. Das Kündigungsrecht nach § 649 BGB ist für das gesetzliche Leitbild eines Vertrages über die Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel nicht maßgeblich. Die Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller hat zur Folge, dass die Leistungspflicht des Werkunternehmers entfällt. Er soll jedoch nicht schlechter stehen, als er bei Vertragserfüllung stünde und behält somit seinen Vergütungsanspruch, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und die Vergütung für eine anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft anrechnen lassen. Über bestimmte Gebühren hinausgehende ersparte Aufwendungen ergeben sich bei einem Luftbeförderungsvertrag jedoch allenfalls in geringfügigem Umfang, da die Aufwendungen des Luftverkehrsunternehmens im Wesentlichen Fixkosten sind, die für die Durchführung des Fluges insgesamt anfallen und sich praktisch nicht verringern, wenn ein einzelner Fluggast an dem Flug nicht teilnimmt. Eine "anderweitige Verwendung der Arbeitskraft" des Luftverkehrsunternehmens kommt nur dann in Betracht, wenn der Flug bei seiner Durchführung ausgebucht ist und daher ohne die Kündigung ein zahlender Fluggast hätte zurückgewiesen werden müssen. Die Ermittlung, ob sich hieraus im Einzelfall ein auf den Beförderungspreis anrechenbarer anderweitiger Erwerb ergibt, wäre jedoch typischerweise aufwendig und insbesondere dann mit Schwierigkeiten verbunden, wenn die Anzahl von Fluggästen, die gekündigt haben, größer wäre als die Anzahl der Fluggäste, die ohne die Kündigungen nicht hätten befördert werden können. Aus der Sicht des einzelnen Fluggastes, der von einem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hätte, hinge es zudem vom Zufall ab, ob ihm ein Erstattungsanspruch zustände oder er trotz Kündigung (nahezu) den vollständigen Flugpreis zu zahlen hätte. Will er nicht den höheren Preis zahlen, zu dem typischerweise eine flexible Buchung erhältlich ist, mit der er in jedem Fall eine Erstattung des Flugpreises erreichen kann, kann er für den Krankheitsfall, wie er im Streitfall vorlag, eine solche Erstattung durch eine Versicherung absichern. Unter Berücksichtigung dieser Umstände stellen der Ausschluss des Kündigungsrechts und die damit verbundene vereinfachte Vertragsabwicklung bei der Beförderung mit einem Massenverkehrsmittel keine unangemessene Benachteiligung des Fluggastes dar.


Rat und Tat für Sie:

Die Entscheidung des BGH ist aus Verbrauchersicht sehr unerfreulich. Bisher wurde vielfach, so auch von uns, vertreten, dass das bei Flugbeförderungsverträgen bestehende gesetzliche Kündigungsrecht des Fluggastes aus § 648 BGB (früher § 649) durch Allgemeine Geschäftsbedingungen jedenfalls nicht vollständig ausgeschlossen werden darf. Der BGH hat nun abweichend entschieden, dass die werkvertragliche Kündigungsmöglichkeit im Massenbeförderungsverkehr keine Leitbildfunktion entwickelt, weshalb die Fluggesellschaften das Kündigungsrecht auch in ihren Allgemeinen Beförderungbedingungen wirksam ausschließen können. Damit bleibt der Fluggast bei Tarifen, in denen die Fluggesellschaft die Stornierung ausgeschlossen hat, an seine Buchung gebunden und muss den Flugpreis zahlen. Der Fluggast kann sein Risiko, den Flug etwa im Krankheitsfall nicht antreten zu können, nur dadurch absichern, indem er selbst eine geeignete Rücktrittsversicherung abschließt.

Nicht zu entscheiden hatte der BGH jedoch, ob die Fluggesellschaft auch die Erstattung von Steuern und Gebühren, wenn der Fluggast den Flug nicht antritt, vertraglich ausschließen darf, denn in dem entschiedenen Fall hatte die beklagte Fluggesellschaft Steuern und Gebühren entsprechend ihren Tarifbedingungen freiwillig erstattet. Die nach europarechtlichen Vorschriften im Flugpreis gesondert auszuweisenden Steuern und Gebühren dürfte die Fluggesellschaft nach unserer Rechtsauffassung bei Nichtantritt des Fluges weiterhin zu erstatten haben, ohne dass dies in den Beförderungsbedingungen ausgeschlossen werden darf. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiter entwickelt.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

§ 307 Inhaltskontrolle
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. …
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

§ 649 (alter Fassung) Kündigungsrecht des Bestellers (= § 648 aktuelle Fassung)
1Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.


Quelle: Pressemittelung des BGH, Nr. 59/2018


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