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20.10.2015

OLG Düsseldorf untersagt einer Bank irreführende Werbung für Tagesgeldkonto

Das OLG Düsseldorf hat einer Bank heute untersagt, mit der blickfangmäßigen Angabe eines bestimmten Zinssatzes für ein Tagesgeldkonto zu werben, ohne deutlich darauf hinzuweisen, dass der Zinssatz nach den Produktbedingungen des beworbenen Kontos veränderlich sein soll (Urt. v. 20.10.2015, Az. I-20 U 145/14).

Zum Sachverhalt:

Die Beklagte ist eine ausländische Bank mit einer deutschen Niederlassung. Sie unterhält unter der Domain „www....de" einen Internetauftritt, in dem sie ihre Leistungen präsentiert und um Kunden wirbt, die ihre Anträge auf Kontoeröffnung auch online ausfüllen können. Am 20. November 2013 warb die Beklagte auf der Startseite ihres Internetauftritts für ihre Geldanlagen mit der optisch hervorgehobenen Aussage:

1,50% p. a. vom ersten bis zum letzten Cent
Ihr Erspartes bis zu 100.000 EUR abgesichert
TÜV-zertifiziertes Online-Banking
Jederzeit flexibel, immer online verfügbar
Keine Laufzeiten, keine Kontoführungsgebühren
Monatliche Zinszahlung und Zinseszinseffekt

Die Seite war wie die vorhergehende mit der Schaltfläche „Jetzt Konto eröffnen" versehen. Ein Hinweis auf die Variabilität des Zinssatzes, dessen Anpassung sich die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, fand sich hingegen weder auf der Start-, noch auf einer der vorgenannten Folgeseiten. Zu dieser Information gelangte der Interessent erst über eine Schaltfläche in der Rubrik „Mehr erfahren" zur Seite „Fragen & Antworten" und zwei weiteren Verlinkungen unter Ziffer 3.2.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Variabilität des Zinssatzes eine wesentliche Eigenschaft des Angebots sei, auf welche die Beklagte deutlich erkennbar hinweisen müsse, da hiervon die tatsächlich zu erreichende Verzinsung abhänge. Diese ergebe sich nicht schon aus der bloßen Bezeichnung als Tagesgeldkonto; hinter dem Begriff verbärgen sich sehr unterschiedliche Konto- und Verzinsungsmodelle, bei denen die Zinsen oftmals für vier bis zwölf Monate garantiert seien. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 20. November 2013 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert

Die Beklagte hat die Abmahnung mit der Begründung zurückgewiesen, die Variabilität des Zinssatzes sei ein Merkmal von Tagesgeldkonten und dem Durchschnittsverbraucher bewusst.

Verfahrensgang:

Das Landgericht Düsseldorf hat die ohne abschließende Bezugnahme auf den Ausdruck des Interternetauftritts erhobene Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem durchschnittlich aufmerksamen, verständigen und informierten Verbraucher sei bekannt, dass der Zinssatz bei Tagesgeldkonten grundsätzlich variabel sei, wenn er nicht ausdrücklich für einen gewissen Zeitraum garantiert werde (Urt. v. 24. Juli 2014). Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zum OLG Düsseldorf war teilweise erfolgreich. (Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.)

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf hat der Berufung des Klägers auf der Grundlage des § 5a Abs. 2 UWG* stattgegeben, soweit sie sich gegen die konkrete Werbung auf der Internetseite richtete.

Nach § 5a Abs. 2 UWG* handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist. Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Variabilität des beworbenen Zinssatzes eine wesentliche Information ist, deren Verschweigen geeignet ist, die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Dies ergibt sich daraus, dass der Zinssatz für den Verbraucher das zentrale Kriterium der Anlageentscheidung ist. Von daher sind alle Beschränkungen, die zu einer Reduktion der effektiven Verzinsung der Anlage führen können, wesentlich im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Hierzu gehört auch die Variabilität des Zinssatzes, da sich die für den ins Auge gefassten Anlagezeitraum errechnete Gesamtverzinsung hierdurch verringern kann.

Gerade in der Bezeichnung der Anlage als "Tagesgeldkonto" lag keine Bereitstellung der Information über die Variabilität des Zinssatzes. Der Begriff selbst impliziert nur die tägliche Verfügbarkeit, nicht die Möglichkeit der Beklagten, den Zinssatz täöglich zu ändern. Darüber hinaus hat scih die Beklagte aber auch nicht auf die nüchterne Bewerbung ihres Tagesgeldangebots beschränkt, sondern den ausgelobten und blickfangmäßig herausgestellten Zinssatz mit den Aussagen wie "Vom ersten bis zum letzten Cent" und "Tagesgeld: So macht Sparen Spaß" flankiert. Gerade dies suggeriert den angesprochenen Verkehrskreisen, dass sich das Angebot klassischen Geldanlagen annähere, die sich durch einen festgeschriebenen Zins auszeichnen. Beim Verkehr wird der Eindruck erweckt, das Angebot der Beklagten kombiniere für ihn vorteilhaft die Flexibilität des Tagesgeldkontos mit der Zinssicherheit einer langfristigen Geldanlage. Vor diesem Hintergrund aber war ein deutlicher Hinweis auf Variabilität des Zinssatzes geboten.


Auszug aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

* § 5a Irreführung durch Unterlassen

(2) Unlauter handelt, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Absatz 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesentlich ist.


Quelle: veröffentlicher Volltext des Urteils

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