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09.04.2013

Deutscher Verbraucherschutzverein e.V. nimmt Löwenzahn Energie GmbH wegen irreführender Preiserhöhungsmitteilungen vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung in Anspruch

Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. nimmt die Löwenzahn Energie GmbH wegen irreführender Preiserhöhungsmitteilungen vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Berlin verhandelt in dem Verfahren zu Az. 52 O 65/13 am 11.04.2013.

Zum Sachverhalt:

Die Flexstrom-Tochter Löwenzahn Energie GmbH bot und bietet verglichen mit der Konkurrenz extrem günstige Strom- und Gastarife meist mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr an. Viele Kunden, die sich auf diese Angebote eingelassen haben, erlebten aber schon 2 bis 4 Monate nach Vertragsschluss eine böse Überraschung in Form einer exorbitanten Preiserhöhung auf 200% und mehr des ursprünglich vereinbarten Preises.

Was viele Kunden allerdings nicht wissen ist, dass Löwenzahn zu derartigen Preiserhöhung oft gar nicht berechtigt ist. Nach den eigenen AGBs darf Löwenzahn nur gestiegene Nebenkosten und – ganz selten, im Wesentlichen nur gegenüber Gewerbekunden – auch gestiegene Einkaufspreise an die Kunden weitergeben. Auf diese Weise sind Preiserhöhungen von Löwenzahn nach Kalkulation des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. aber nicht ansatzweise zu rechtfertigen. Schon ob eien Erhöhung um 20% gerechtfertigt wäre, ist fraglich. Eine in den AGB nicht vorgesehene, weitergehende Preiserhöhung kommt durch einseitige Erklärung der Löwenzahn nicht wirksam zustande, sondern bedarf der Zustimmung des Kunden. Stimmt der Kunde nicht zu, bleibt es bis zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit bei dem vereinbarten Preis.

Nach Auffassung des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. hat Löwenzahn ihre Kunden genau über dieses Zustimmungserfordernis getäuscht. Von Löwenzahn per E-Mail an ihre Kunden versendete Preiserhöhungsmitteilungen waren nämlich so gestaltet, dass die Empfänger der E-Mails annehmen mussten, die Preiserhöhung komme schon durch die einseitige Preiserhöhungsmitteilung von Löwenzahn zustande; der Kunde habe nur die Möglichkeit, den höheren Preis zu bezahlen oder aber den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Deiswer Eindruck entspricht jedoch nicht der Rechtslage.

Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. hat die Löwenzahn Energie GmbH daher wegen Irreführung von Verbrauchern abgemahnt und schließlich vor dem Landgericht Berlin auf Unterlassungs in Anspruch genommen. Die mündliche Verhandlung findet am 11.04.2013 statt.

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