Häufig besuchte Seiten:

News

08.01.2013

Rücklastschriftgebühr der Klarmobil GmbH i.H.v. 13,45 € ist unzulässig

Das Landgericht Hamburg hat der Klarmobil GmbH auf Antrag des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. durch Urteil vom heutigen Tage bis auf Weiteres untersagt, eine Klausel zu verwenden, wonach die Klarmobil GmbH von ihren Kunden im Falle einer Rücklastschrift eine Pauschale i.H.v. 13,45 € erheben darf. Das Urteil erging allerdings in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Es stellt nur eine vorläufige Regelung dar (Urt. v. 08.01.2013, Az. 312 O 576/12).

Zum Sachverhalt:

Die Klarmobil GmbH hatte in ihrem Preisverzeichnis jedenfalls bis 08.01.2013 eine Kostenposition vorgesehen, nach der sie im Falle einer vom Kunden verschuldeter Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 13,45 € verlangte. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. vertrat die Auffassung, dass die Klausel gem. § 309 Nr. 5a BGB* unwirksam ist, weil die Pauschale höher ist als der gewöhnliche Schaden im Rücklastschriftfall. Er hat die Klarmobil GmbH daher abgemahnt und schließlich gerichtlich auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel in Anspruch genommen.

Die Entscheidung des LG Hamburg:

Das Landgericht Hamburg hat dem Antrag im Verfügungsverfahren stattgegeben und der Klarmobil GmbH die Verwendung der Pauschale in dieser Höhe vorläufig untersagt. Das Urteil enthält allerdings keine Entscheidungsgründe.

Das Urteil kann noch mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Außerdem steht das Hauptsacheverfahren noch aus.

Rat und Tat für Sie

Wurden Sie selbst von Klarmobil zur Zahlung einer Rücklastschriftpauschale aufgefordert? Haben Sie die Pauschale schon gezahlt und überlegen nun, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen können? In unserem Online-Rechtsberatungsforum beraten wir Sie gern.


Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

*§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;


Quelle: Urteilsabdruck

nach oben