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Aktuelles Thema: Juli 2009

Auf opendownload.de geschlossene Verträge sind möglicherweise noch widerrufbar

Die Meldungen über unseriöse Machenschaften im Internet häufen sich. Immer mehr Verbraucher erhalten Rechnungen und Mahnungen von Internetplattformbetreibern, in denen behauptet wird, sie hätten einen Vertrag über einen kostenpflichtigen Internet-Service abgeschlossen. Viele dieser angeblich abgeschlossenen Verträge sind für den Verbraucher wirtschaftlich sinnlos, weil die betreffenden Dienstleistungen andernorts im Internet kostenfrei zu erhalten sind. Will der Verbraucher den Vertrag nach Fernabsatzrecht widerrufen, wird ihm regelmäßig entgegen gehalten, dass der Widerrruf nicht mehr möglich sei, weil der Internetbetreiber bereits mit der Erbringung der Dienstleistung begonnen hätte (vgl. § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB).

In einem aktuellen Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12.05.2009, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist, wurde der Firma Content Services Ltd. - dem Betreiber des Internetportals opendownload.de - nun kürzlich untersagt, auf seiner Internetseite eine Klausel zu verwenden, nach der die Nutzer des Internetportals bereits beim Abschluss dort angebotener Downloadverträge automatisch auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen verzichten sollten. Wir berichteten darüber bereits in der Rubrik News.

 

Das Geschäftskonzept von opendownload.de

Sie benötigen eine gewisse Software, von der sie wissen, dass Sie kostenlos bzw. frei im Netz verfügbar ist, z.B. OpenOffice oder Firefox. Auf der Suche über die einschlägigen Suchmaschinen werden Sie auch schnell fündig. Gleich die ersten 10 Suchergebnisse führen sie direkt zu Ihrem Ziel. Allerdings ist etwas seltsam: Das erste Suchergebnis ist gelb hinterlegt und führt Sie nicht direkt zur Herstellerseite, sondern zu einer Seite namens www.opendownload.de, einer Seite der Firma Content Service Ltd. Auf der Seite selber finden Sie auch das gewünschte Programm. Sie drücken auf den Downloadbutton und das Ziel ist erreicht.

Stutzig machen sollte Sie allerdings, dass Sie für den scheinbar kostenlosen Download Ihre persönlichen Daten angeben müssen, wie folgend abgebildet:

Wer aber hier seine persönlichen Daten angibt, um die kostenlose Software herunterzuladen ist in eine böse Abofalle getappt! Sie haben gerade ein Abo mit einer Laufzeit von 2 Jahren zu jährlich 96€ abgeschlossen.

Auf den ersten Blick kaum erkennbar, aber auf den zweiten. Im rechten Informationsfenster verbirgt sich ein dezenter Hinweis darauf, dass im Moment des Drückens auf den Button "Anmelden" ihnen die oben genannten Kosten entstehen.

 

Ja und? Ich habe doch ein Widerrufsrecht, da kann ich doch alles widerrufen, oder?

Genau hier liegt die Besonderheit dieser Seite. Sie haben nicht wie üblich mit dem Setzen des Häckchens nur die AGB und die Datenschutzerklärung des Betreibers akzeptiert, sondern auch auf ihr Widerrufsrecht verzichtet.

 

Zwar ein kleiner Hinweis, aber dennoch von großer Auswirkung. Die Abofalle hat zugeschnappt!

 

Vorläufige Rechtslage

Aber wie ist die Rechtslage, kann der Betreiber überhaupt das Widerrufsrecht ausschließen? Das fragte sich auch der Kläger - die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) - und klagte vor dem dem Landgericht Mannheim auf Feststellung der Unwirksamkeit der entsprechenden AGB-Klausel.

Nach Ansicht des Gerichts (LG Mannheim, Urteil vom 12.05.2009, Az. 2 O 268/08 – nicht rechtskräftig) verstößt die Klausel gegen § 312f BGB. Hiernach darf von den Vorschriften über das Widerufsrecht bei Fernabsatzverträgen nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Dem Verbraucher steht bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312d Abs. 1 BGB ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Dieses Widerufsrecht besteht grundsätzlich auch bei Vertragsschlüssen auf der Internetseite www.opendownload.de. Die Ausschlussklausel ist daher unwirksam.

Darüber hinaus verstößt die Klausel aber auch gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift sind AGB-Klauseln unwirksam, wenn Sie den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Auch dieser Voraussetzung hielt das LG Mannheim bei der Ausschlussklausel für erfüllt. Zwar gibt es Konstellationen, in denen der Abschluss eines Vertrages und die Veranlassung der Dienstleistung tatsächlich zusammenfallen, so z.B. bei der Annahme eines R-Gespräches. Hierbei erlischt das Widerrufsrecht zum Schutz des Unternehmers im Zeitpunkt der Leistungserbringung. Dies ist logisch, weil der Unternehmen sonst schutzlos wäre, wenn der Verbraucher nach Abruf der Dienstleistung noch von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen könnte. So verhält es sich im vorliegenden Fall aber gerade nicht. Unmittelbar nach der Anmeldung bei www.opendownload.de werden dem Verbraucher lediglich die Zugangsdaten für die Download-Bibliothek übersandt. Die eigentliche Leistung, für die www.opendownload.de das Entgelot verlangt, besteht in der Ermöglichung der Downloads. Als Dienstleistung des Unternehmers im Sinne des § 312 Abs. 3 Nr. 2 BGB genügt daher noch nicht die bloße Schaffung der Download-Möglichkeit. Die Dienstleistung ist vielmehr erst der Download selbst. Erst durch diesen erlangt der Verbraucher den wirtschaftlichen Wert der von www.opendownload.de zu Abruf bereitgestellten Daten. Solange der Verbraucher noch nicht mit dem Download begonnen hat, kann er Vertrag durch Widerruf noch auflösen.

Allerdings ignoriert www.opendownload.de bislang das Urteil und verwendet die Ausschlussklausel noch immer. Rechtlich ist dagegen nichts zu machen, solange das Urteil aufgrund der eingelegten Berufung noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Rechtliche Folgen

Die Klausel ist nach Auffassung des Landgericht Mannheim nach § 312f BGB und nach § 307 BGB unwirksam. Sie können den Vertrag, jedenfalls solange sie noch keine Software heruntergeladen haben, widerrufen.

Daher raten wir in solchen Fällen folgendes:

Warnung: Wir gehen davon aus, dass das Urteil des LG Mannheim in den höheren Instanzen nicht aufgehoben, sondern rechtskräftig wird. Sollte das Urteil des LG Mannheim indes nicht bestätigt werden, laufen Sie bei Befolgung unserer obigen Ratschläge Gefahr, selbst kostenpflichtig von opendownload.de in Anspruch genommen zu werden. Wir halten dieses Risiko derzeit zwar für gering. Sie müssen jedoch selbst beurteilen, ob Sie dieses Risiko eingehen wollen. Wir können insofern keine Haftung übernehmen.

 

Was können Sie tun, wenn Sie bereits Software von opendownload.de heruntergeladen haben?

Wenn Sie bereits Software geladen haben, stellt sich die Lage etwas ungünstiger dar. Dann nämlich dürfte Ihr Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB entfallen sein. Wenn Ihnen opendownload.de den Vertragsschluss jedoch nicht gem. § 312e Abs. 1 Nr. 3 BGB per eMail bestätigt hat, dürfte Ihnen ein Schadensersatzanspruch zustehen, den Sie gegen die Entgeltforderung von opendownload.de aufrechnen können. Im Ergebnis müssten Sie also dann nichts bezahlen.

 

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