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Aktuelles Thema: Januar 2017

Rückbuchung von Lastschriften

Viele Verbraucher sind bei der Erteilung von Lastschrift­einzugs­ermächtigungen sehr vorsichtig. Sie zahlen gerade bei Internet­einkäufen lieber durch Überweisung oder mit Zahlungs­dienstleistern, wie z.B. PayPal, um ihre Kontodaten dem Vertragspartner nicht preisgeben zu müssen. Gerade die Vorstellung, durch eine Lastschrift­einzugs­ermächtigung Dritten "Zugriff" auf ihr Konto zu geben, bereitet Verbrauchern häufig Unbehagen. Hier trügt jedoch das "Bauchgefühl". Tatsächlich ist die Zahlung per Lastschrift für den Zahlungspflichtigen eine der vorteilhaftesten Zahlungsmethoden überhaupt, weil Lastschrift­zahlungen sehr lange Zeit bei der eigenen Hausbank storniert werden können, ohne dass es der Mitwirkung des Zahlungs­empfängers bedarf. Alles was der Kontoinhaber tun muss, ist regelmäßig sein Konto zu überprüfen, um ungewollte Lastschriften rechtzeitig stornieren zu können. In diesem Artikel erläutern wir Ihnen, wie das funktioniert.

1. Das Lastschriftverfahren

Das Lastschriftverfahren ist ein bargeldlosen Zahlungsverfahren. Der Zahlungspflichtige erteilt dem Zahlungs­empfänger ein Mandat (früher: "Lastschrift­einzugs­ermächtigung"). Aufgrund dieses Mandats ist der Zahlungs­empfänger berechtigt, eine Forderung vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Der eigentliche Zahlungsvorgang wird durch einen Auftrag des Zahlungs­empfängers an seine Bank ausgelöst. Es kommt zu einer Gutschrift auf dem Konto des Zahlungs­empfängers und nachfolgend zu einer Kontobelastung beim Zahlungspflichtigen.

Da praktisch jeder eine Lastschrift auslösen kann, auch wenn er dazu nicht ermächtigt worden ist, werden dem Inhaber des belasteten Konto weitreichende Rückbuchungs­möglichkeiten eingeräumt.

2. Die Rückbuchungsfristen

2.1 Berechtigte Lastschrift

Wurde Ihr Konto aufgrund einer dem Zahlungs­empfänger erteilten und noch gültigen Einzugs­ermächtigung belastet, handelt es sich um eine berechtigte Lastschrift. Berechtigte SEPA-Lastschriften können Sie innerhalb einer Frist von 8 Wochen ab dem Tag der Kontobelastung ohne Angabe von Gründen bei Ihrer Bank stornieren.

2.2 Unberechtigte Lastschrift

Haben Sie dem Zahlungs­empfänger keine Einzugs­ermächtigung erteilt, ist die Einzugs­ermächtigung nicht mehr gültig oder überschreitet die vorgenommene Lastschrift den Rahmen der erteilten Einzugs­ermächtigung, handelt es sich um eine unberechtigte Lastschrift. Unberechtigte SEPA Lastschriften können Sie grundsätzlich innerhalb einer Frist von 13 Monaten bei Ihrer Bank stornieren. Anders als bei der berechtigten Lastschrift beginnt die Frist aber nur dann bereits am Tag der Kontobelastung, wenn die Bank Sie binnen eines Monats nach der Kontobelastung in der vertraglich vorgesehenen Form über die Buchung informiert hat. Dies geschieht z.B. durch die postalische Zusendung von Kontoauszügen oder die Bereitstellung von Kontoauszügen zum Abruf im Online-Banking. Erfolgt die Unterrichtung über die Kontobelastung erst später, so beginnt die 13-Monats-Frist erst mit dem Tag der Unterrichtung.

3. Die Rückbuchungs­aufforderung

Die Rückbuchung von Lastschriften erfolgt durch eine Erklärung gegenüber der kontoführenden Bank. Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form. Sie benötigen also kein bestimmtes Formular und müssen die Bank auch nicht persönlich aufsuchen. Sie können Ihre Bank z.B. auch per Telefax auffordern, eine bestimmte Lastschrift zurückzubuchen. Innerhalb der 8-Wochen-Frist müssen Sie keinerlei Gründe angeben. Ihre Bank muss Ihnen den eingezogenen Betrag auf Ihr Konto erstatten. Wollen Sie nach Ablauf der 8-Wochen-Frist eine unberechtigte Lastschrift zurückbuchen, müssen Sie der Bank lediglich mitteilen, dass es sich um eine unberechtigte Lastschrift handelt. Weitere Erklärungen oder Beweise müssen Sie gegenüber der Bank nicht vorlegen. Auch dann wird Ihnen die Bank den eingezogenen Betrag erstatten.

Viele Banken bieten Ihren Kunden im Online-Banking inzwischen sogar eine spezielle Rückbuchungsfunktion an, bei der Sie aus einer Liste der von ihrem Konto eingezogenen Lastschriften eine Lastschrift auswählen und direkt deren Rückbuchung auslösen können. Dies macht die Rückbuchung noch einfacher und auch erheblich schneller. Meist wird der Lastschriftbetrag bei derartigen automatisierten Verfahren sofort wieder gut geschrieben und steht dadurch sofort wieder zur Verfügung.

4. Weigerung der Bank

Innerhalb der 8-Wochen-Frist buchen die Banken die Lastschriften in der Regel ohne Umstände zurück. Dies beruht darauf, dass sie innerhalb dieser Frist das Geld problemlos von der Bank des Zahlungs­empfängers zurück bekommen. Nach Ablauf der 8-Wochen-Frist ist es für die Banken schwieriger, in jedem Fall aber aufwändiger sich das Geld von der Bank des Zahlungs­empfängers zurückzuholen. Deshalb kommt es immer mal wieder vor, dass sich die Bank trotz Einhaltung der 13-Monats-Frist weigert, eine unberechtigte Lastschrift zurückzubuchen.

Wenn sich die Bank weigert, sollten Sie als erste Maßnahme die Bank unter Fristsetzung (14 Tage) an den Rückbuchungs­auftrag erinnern. Vorsichtshalber sollten Sie eine nachweisbarer Versandform wählen, am sichersten ein Einschreiben mit Rückschein. Wenn das auch nicht zum gewünschten Erfolg führt, sollten Sie erforderlichenfalls rechtlichen Beistand suchen. Möglicherweise können die Verbraucherschutzverbände weiter helfen, bevor ein Gang zum Rechtsanwalt erforderlich wird. Auch der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. bieter über seine Online-Rechtsberatung eine Beratung ein.

5. Rechtsfolgen der Rückbuchung

Die Rückbuchung unberechtiger Lastschriften ist für Sie als Lastschriftschuldner generell kostenfrei. Ihre Bank darf Ihnen keine Kosten berechnen. Der Zahlungs­empfänger darf es selbstverständlich auch nicht, weil er nicht zum Lastschrifteinzug berechtigt war.

Etwas anders stellt sich die Sachlage bei der Rückbuchung berechtigter Lastschriften dar. Ihre Bank darf Ihnen auch bei berechtigten Lastschriften für die Rückbuchung binnen der 8-Wochen-Frist keine Kosten berechnen. Durch die Rückbuchung einer berechtigten Lastschrift verletzen Sie jedoch Ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Zahlungs­empfänger. Deshalb kann der Zahlungs­empfänger von Ihnen den Schaden ersetzt verlangen, der ihm durch die Rückbuchung der Lastschrift entsteht. Zu diesem Schaden gehören u.a. die Bankkosten, die der Zahlungs­empfänger für die Rücklastschrift an seine Bank zahlen muss. Großunternehmen vereinbaren mit ihrer Hausbank sehr günstige Konditionen, so dass die Rücklastschriftbankkosten solcher Unternehmen meist bis ca. 3,50 € betragen. Kleineren Unternehmen können aber durchaus Bankkosten bis ca. 10,00 € anfallen. Dies sollten Sie bei der Stornierung einer berechtigten Lastschrift berücksichtigen.

6. Lastschriftrückbuchung zur Durchsetzung eigener Forderungen

Dennoch kann auch die Stornierung einer berechtigten Lastschrift sinnvoll sein, um eigene Forderungen vorläufig durchzusetzen, ohne selbst die Gerichte bemühen zu müssen.

Wenn Sie z.B. eine Sache im Internet gekauft haben und sich der Verkäufer nach Widerruf und Rücksendung der Sache hartnäckig weigert, Ihnen den Kaufpreis zurückzuzahlen, müssten Sie den Rechtsweg beschreiten, also z.B. einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen oder gleich Klage zu erheben. Beides ist mit erheblichen Kosten und Risiken verbunden. Haben Sie den Kaufpreis jedoch in den letzen 8 Wochen per Lastschrift bezahlt, können Sie Ihren Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises einfach dadurch durchsetzen, dass Sie von Ihrer Bank die Lastschrift zurückbuchen lassen. Wenn der Verkäufer meint, dass ihm der Kaufpreis dennoch zusteht, muss nun er gegen Sie klagen. Sie haben "den Spieß umgedreht".

Aber auch in anders gelagerten Fällen, in denen sich Unternehmer zunutze zu machen, dass viele Verbraucher bei Streitigkeiten nicht bereit sind, ihre Rechte notfalls einzuklagen, kann eine Lastschriftrückbuchung helfen. In unserer Verbraucherberatung sind uns z.B. schon wiederholt Probleme bei der Abwicklung von Energielieferverträgen mit sog. Neukundenboni begegnet. Einige Energielieferanten bieten bei Vertragsschluss einen hohen Neukundenbonus an, der aber erst am Ende des ersten Vertragsjahres verrechnet werden soll. Der Kunde muss durch monatliche Abschlagszahlungen daher zunächst den gesamten voraussichtlichen Stromverbrauch bezahlen. Kündigt der Kunde den Vertrag zum Ablauf des ersten Vertragsjahres, führt der Neukundenbonus im Regelfall zu einem Barauszahlungsanspruch. In dieser Situation kommt es immer wieder vor, dass Energielieferanten die Barauszahlung unter fadenscheinigen Gründen verweigern. Auch hier kann der Kunde sein Recht oft ohne gerichtliche Hilfe durchsetzen, wenn er die Abschlagszahlungen per Lastschrift bezahlt hat und die letzte oder sogar die letzten zwei Lastschriften innerhalb der 8-Wochen-Frist noch zurückbuchen kann.

Natürlich sollten Sie, bevor Sie eine Forderung durch die Rückbuchung einer Lastschrift selbst durchsetzen, sorgfältig prüfen, ob Ihnen die Forderung tatsächlich zusteht. Wenn nicht, können Sie sich Schadensersatzansprüche des Lastschriftgläubigers aussetzen.

7. Unsere Tipps für Sie

Aus den vorstehenden Ausführungen ergeben sich unsere Handlungstipps für Sie:

 

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